Antrag auf Ausstellung einer
verkehrsrechtlichen Anordnung


Angaben zum Antragsteller

Maßnahme

bei halbseitiger Sperrung Restfahrbahnbreite = mind. 2,75 m

bei Einengung Restfahrbahnbreite = mind. 5,50 m

Verkehrsregelung

Die Unterlagen sind vom Antragsteller hochzuladen!

Verkehrssicherungspflichtiger
Der Verkehrssicherungspflichtige muss Zertifikat-Inhaber gemäß MVAS 99 bzw. ZTV-SA 97 sein!

Weitere Hinweise:


§ 46 Abs. 6 StVO:

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser
Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Der Antrag ist bei einer Sperrung mit Umleitung mindestens 2 Wochen und bei einer Sperrung mit Regelplan mindestens 1 Woche vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Nur somit kann eine rechtzeitige Genehmigung der Sperrung gewährleistet werden.

In begründeten Ausnahmefällen, die eine unverzügliche Durchführung erforderlich machen, kann auch eine kürzere Vorlaufzeit akzeptiert werden. Wie z.B. Rohrbrüche oder Kabelstörungen.

Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltung:

- Maßnahmen, die die Kreisstraße betreffen

- Maßnahmen, die die Gemeindestraßen betreffen



Datenschutz

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