Meldung eines offenen Feuers

gem. der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 48)

Angaben zum Antragsteller

Die telefonische Erreichbarkeit während dem Abbrennen des Feuers ist zwingend notwendig.
Sollte die beaufsichtigende Person nicht erreichbar sein, wird bei eingehender Feuermeldung / Rauchentwicklung
je nach Meldebild umgehend eine (evtl. kostenpflichtige) Feuerwehralarmierung durchgeführt.
Bei unklaren Meldungen / Örtlichkeit wird ebenfalls nach Meldebild alarmiert.
Antragsteller/

Weitere Angaben

Beaufsichtigende Person

Datenschutz

 



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